Es versteht sich von selbst, dass dem öffentlichen Gesundheitswesen, insbesondere dem Spitalwesen, im Rahmen der Gesamtverteidigung ebenfalls eine überragende Bedeutung zukommt. Nach der erwähnten Konzeption der Gesamtverteidigung fällt denn auch den Kantonen unter anderem ausdrücklich die Aufgabe zu, das öffentliche Gesundheitswesen aufrechtzuerhalten (BB1 1973 II 146). Anders als die Frage, ob für Frauen ein Dienstobligatorium innerhalb der Armee oder der Zivilschutzorganisationen möglich ist, lässt sich die Frage, ob Frauen - ausserhalb der Armee und der Zivilschutzorganisationen - zum Sanitätsdienst verpflichtet werden können, nicht so leicht beantworten.