69bis BV ist er kompetent, den Verkehr mit Nahrungsmitteln und gewissen gesundheitsgefährdenden Gegenständen zu regeln (s. statt vieler Häfelin Ulrich, Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, S. 93), und nach Art. 34bis BV hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereiche der Kranken- und Unfallversicherung. Diese Bundeskompetenzen wirken sich zwar auf das kantonale Spitalwesen aus, aber schwergewichtig bleibt dieses eine kantonale Angelegenheit. Es versteht sich von selbst, dass dem öffentlichen Gesundheitswesen, insbesondere dem Spitalwesen, im Rahmen der Gesamtverteidigung ebenfalls eine überragende Bedeutung zukommt.