Nach geltendem Verfassungsrecht fällt das Sanitätswesen als öffentliches Gesundheitswesen zur Hauptsache in den Kompetenzbereich der Kantone. Das gilt namentlich für das Spitalwesen. Dem Bund stehen lediglich einige sogenannte fragmentarische Kompetenzen zu: Nach Art. 69 BV ist der Bund befugt, zur Bekämpfung epidemischer Krankheiten gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, nach Art. 69bis BV ist er kompetent, den Verkehr mit Nahrungsmitteln und gewissen gesundheitsgefährdenden Gegenständen zu regeln (s. statt vieler Häfelin Ulrich, Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, S. 93), und nach Art.