3 Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Zivilschutz bildet Art. 22bis BV. Nach dessen Abs. 4 ist der Bund befugt, die Schutzdienstpflicht für Männer durch Bundesgesetz einzuführen, und nach Abs. 5 können Frauen die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen. Folglich ist eine obligatorische Dienstleistungspflicht innerhalb der Zivilschutzorganisationen für Frauen aufgrund des klaren Wortlauts des geltenden Art. 22bis BV nicht möglich. 3. Sanitätswesen (ausserhalb von Armee und Zivilschutz), insbesondere Spitalwesen