Die Sanitätsmaterialabteilungen sind für den Betrieb der Einrichtungen des Sanitätsmaterialdienstes in ihrem Raum besorgt. Diese Hinweise mögen genügen. Wichtig ist die Tatsache, dass der Armeesanitätsdienst, auch wenn er keinen unmittelbaren Kampfauftrag zu erfüllen hat, einen (logistischen) Teil der Armee darstellt und folglich die sogenannten Militärartikel der Bundesverfassung (Art. 18-22 BV) hiefür die verfassungsrechtliche Grundlage abgeben. Daraus ergibt sich, dass eine obligatorische Dienstpflicht für Frauen innerhalb des Armeesanitätsdienstes (z. B. als obligatorischer Militärischer Frauendienst) nicht in Frage kommt. Zwar spricht Art.