2 a. im Sanitätsdienst der Armee, b. im Rahmen der Zivilschutzorganisationen und c. ausserhalb von Armee und Zivilschutzorganisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens generell, namentlich im Spitalwesen. III. Verfassungsrechtliche Grundlagen für die Bereiche Armee, Zivilschutz und Sanität 1. Armeesanitätsdienst