Auf weitere Beispiele und Hinweise soll hier verzichtet werden. Die Feststellung mag vorläufig genügen, dass die gestellte Frage nicht nur mit Blick auf die Art. 18-22 BV beantwortet werden kann. - Zu erwähnen ist zudem: Eine obligatorische Dienstpflicht würde nicht nur Frauen, sondern grundsätzlich auch Männer mit Medizinalberufen treffen, soweit diese nicht anderweitig zum Dienst in der Gesamtverteidigung verpflichtet sind. II. Bereiche der Gesamtverteidigung, in denen ein obligatorischer Dienst für Frauen mit Medizinalberufen denkbar wäre Faktisch möglich ist der Einsatz von Frauen mit Medizinalberufen: