die Aussenpolitik, deren Führung praktisch ausschliesslich in der Hand des Bundes liegt (den Kantonen bleibt nur im engen Rahmen von Art. 9 BV die Möglichkeit, über bestimmte Gegenstände Verträge mit dem Ausland abzuschliessen); die wirtschaftliche Landesverteidigung, für die Art. 31bis Abs. 3 Bst. e BV die verfassungsrechtliche Grundlage abgibt; und das Gesundheitswesen, welches zur Hauptsache in den Kompetenzbereich der Kantone fällt (s. dazu den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz [Konzeption der Gesamtverteidigung] vom 27. Juni 1973, BBl 1973 II 112 ff.). Auf weitere Beispiele und Hinweise soll hier verzichtet werden.