- Die Sozialdemokratischen Frauen gehen offenbar davon aus, dass die sogenannten Militärartikel der Bundesverfassung (Art. 18-22) die verfassungsrechtliche Grundlage für sämtliche Bereiche der Gesamtverteidigung abgeben («Unter den heutigen Gegebenheiten umfasst das Heerwesen auch die Gesamtverteidigung»). Das ist indessen nicht der Fall: Das Heerwesen bildet nur einen Teil der Gesamtverteidigung. Weitere Bereiche sind zum Beispiel: Der Zivilschutz, dessen verfassungsrechtliche Grundlage Art. 22bis BV bildet; die Aussenpolitik, deren Führung praktisch ausschliesslich in der Hand des Bundes liegt (den Kantonen bleibt nur im engen Rahmen von Art.