20 BV nicht widerspricht, wenn Kantone Gesetze über eine Dienstpflicht von Frauen im Rahmen der Gesamtverteidigung erlassen. Nach den vorliegenden kantonalen Gesetzen sollen nur Frauen bestimmter Berufe, namentlich das medizinisch-therapeutische, medizinisch-technische und administrative Personal zur Dienstleistung verpflichtet werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Teilobligatorium für Frauen mit Art. 4 BV vereinbar ist.» I. Vorbemerkungen