1 Das Bundesamt für Justiz, dem diese verfassungsrechtlichen Probleme zur Begutachtung weitergeleitet wurden, antwortete folgendermassen: «Die Gesetzgebung über das Heerwesen ist gemäss Art. 20 BV Sache des Bundes. Unter den heutigen Gegebenheiten umfasst das Heerwesen auch die Gesamtverteidigung. Deshalb der Hinweis von Herrn Bundesrat Delamuraz, schon für eine obligatorische Vorbereitung der Frauen wäre eine Revision der Bundesverfassung notwendig. Es muss daher juristisch verlässlich abgeklärt werden, ob es Art. 20 BV nicht widerspricht, wenn Kantone Gesetze über eine Dienstpflicht von Frauen im Rahmen der Gesamtverteidigung erlassen.