{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-27--_1986-06-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000404.pdf?ID=150000404", "Checksum": "f2346ec63a59d34b8fe5af675b9103a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "5b5a7b2a2cf79a14646839146b4881ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r\n\nAus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass eine kantonale\nDienstpflicht sui generis besteht, wenn ein Obligatorium eingeführt wird. Das\nbedeutet auch, dass der Kanton regeln muss, in welchem Rechtsverhältnis\ndie verpflichteten Personen zum Staat stehen. Es ist nicht möglich, eine\nGleichstellung mit den Militär- oder Zivilschutzpflichtigen anzunehmen, weil\nsonst dokumentiert würde, dass es sich gleichwohl um einen verkappten\nMilitär- oder Zivilschutzdienst handelt.\nDas Statut müsste die folgenden wichtigsten Fragen regeln:\na. Relativierung der Dienstpflicht, wenn andere familiäre Pflichten\nkonkurrieren, zum Beispiel ähnlich wie im militärischen Frauendienst.\nb. Versicherungsmässige Abdeckung, wobei hier der Leistungsstandard der\nMilitärversicherung wegleitend sein könnte.\nc. Entschädigung und Lohnausfallersatz, wenn die Entschädigung niedriger ist\nals das erzielte Erwerbseinkommen.\nEs ist, wie in den Bst. a und b angezeigt, ohne weiteres möglich, Analogien zu\nvergleichbaren Bundeslösungen zugrundezulegen, aber diese können nicht\nbloss sinngemäss angewendet werden, weil sonst die verfassungsrechtlich\nunzulässige Gleichstellung erfolgt. Recht bedeutsam dürfte dabei das\nVersicherungsproblem sein, weil sowohl Krankheit als auch Unfall abgedeckt\nwerden müssen. Für die Regelung der Einrückungspflicht, der Ausrüstung\nund der Meldungen könnten ebenfalls die Regelungen des Zivilschutzes\noder der Feuerwehrdienstpflicht als Vorbild herangezogen werden, doch\nmüssten auch diese Rechte und Pflichten rechtsatzmässig ausformuliert\nwerden. Recht schwierig dürfte auch die Entschädigung zu regeln sein:\nEine kleine Entschädigung, ähnlich wie der Sold bei Armee, Zivilschutz und\nFeuerwehr, kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um eine\nallgemeine Pflicht einer gesamten Bevölkerungskategorie handelt. Dann ist\n\n12\ndie Gleichheit der Pflichten gegenüber dem Staat gewahrt, auch wenn keine\nvolle Deckung von Erwerbsausfällen erfolgt. Wird dagegen nur eine kleine\nKategorie betroffen, ist dafür zu sorgen, dass kein Erwerbsausfall erfolgt.\n\nVII. Zusammenfassung\n\nEs ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, dass die Kantone Frauen\nmit Medizinalberufen zum Sanitätsdienst im Krieg und allenfalls zu\nVorbereitungskursen verpflichten können. Voraussetzung ist allerdings,\ndass alles vorgekehrt wird, damit diese Frauen ihre Aufgaben im Ergebnis\nnicht dem Zivilschutz oder der Armee unterstellt erfüllen. Weiter bedarf die\nVerpflichtung einer klaren formellgesetzlichen Grundlage: der Kanton hat\nauch den Status der verpflichteten Personen zu regeln.\nBei alledem haben die Kantone jedoch abzuklären, ob der Personalbedarf\nauch ohne Verpflichtung der Frauen gedeckt werden könnte. Wäre dies der\nFall, so müsste von einer Verpflichtung abgesehen werden.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.27 - Bundesamt für Justiz, 3. Juni 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 404\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}