{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-27--_1986-06-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000404.pdf?ID=150000404", "Checksum": "f2346ec63a59d34b8fe5af675b9103a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "5b5a7b2a2cf79a14646839146b4881ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r\n\n 10\ndes Landes beizutragen. Nach Art. 212 MO verfügt der General zudem im\nKrieg über alle zur Erfüllung seines Auftrages notwendigen personellen\nund materiellen Streitmittel des Landes nach freiem Ermessen. Und nach\nArt. 13 Abs. 2 ZSG ist beim Einsatz der Zivilschutzorganisationen jedermann,\nauch wenn er nicht eingeteilt ist, zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit sie ihm\nzumutbar ist.\nErfassen diese Artikel auch Frauen? Und ist somit die Dienstleistungspflicht\nvon Frauen in Armee und Zivilschutz für den Fall eines Krieges heute\nschon in Bundesgesetzen verankert? Träfe dies zu, so wäre fraglich, ob\ndas Bundesgericht kantonalen Vorschriften, die Frauen im Kriegsfall zu\nSanitätsdienst innerhalb von Zivilschutz oder Armee verpflichten, auf das in\nder Bundesverfassung verankerte Verbot des Dienstobligatoriums für Frauen\nhin überprüfen würde. Denn es würde bei einer Überprüfung indirekt auch\ndie bundesgesetzlichen Regeln in Frage stellen, an die es laut Art. 113 Abs. 3\nund Art. 114bis Abs. 3 BV grundsätzlich gebunden ist. In ähnlichen Fällen\nhat denn auch das Bundesgericht früher von einer Überprüfung abgesehen\n(vgl. BGE 106 Ib 190 f.). In neusten Entscheiden hat es seine Auffassung\njedoch relativiert (s. etwa den [noch] nicht veröffentlichten Entscheid der\nII. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom B. November 1985 i. S. Tardin).\nIn der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Frauen nach\nArt. 202 MO verpflichtet sind, im Kriegsfall Militärdienst zu leisten (so\nUhlmann-Coradi Maja, Die Rechtsstellung der Schweizer Frau im Dienste\nder Landesverteidigung, Diss. Zürich 1969, S. 4 mit Hinweisen).\nDer Bundesrat hält im Bericht über das Rechtsetzungsprogramm «Gleiche\nRechte für Mann und Frau» (BBl 1986 I 1144 ff.) fest: «In Kriegszeiten können\nallerdings auch Frauen zur Verteidigung des Landes herangezogen werden\n(vgl. Art. 202 MO). Auch besteht beim Einsatz von Zivilschutzorganisationen\neine vom Geschlecht unabhängige Hilfeleistungspflicht selbst für solche\nPersonen, die nicht eingeteilt sind (Art. 13 Abs. 2)» (S. 1155).\nDiese Aussagen sind jedoch wie folgt zu werten:\nWeder die Militärorganisation noch das Zivilschutzgesetz nennt ausdrücklich\ndie Frauen (MO: «alle Schweizer», ZSG: «jedermann»). Ihrem Wortlaut nach\nsind die gesetzlichen Vorschriften nicht eindeutig. Insofern gilt, dass sie\ngrundsätzlich (auch) verfassungsmässig ausgelegt werden müssen. Und daraus\nfolgt:\nWegen des in der Bundesverfassung enthaltenen Verbots einer obligatorischen\nDienstpflicht von Frauen innerhalb von Zivilschutz oder Armee kann aus den\nerwähnten Bestimmungen der Militärorganisation und des Zivilschutzgesetzes\nnicht herausgelesen werden, dass sie bereits heute Frauen für den Fall eines\nKrieges zu Militär- oder Zivilschutzdienst verpflichten.\nEs stimmt zwar, dass Frauen im Kriegsfall zu Zivilschutz- oder Militärdienst\nherangezogen werden können; aber allein gestützt auf Notrecht, mit dem\nunter Umständen von den geschriebenen Normen der Verfassung abgewichen\nwerden darf. Das bedeutet, dass eine derartige Verpflichtung zwar im\nKriegsfall, aber nicht schon heute vorgesehen werden kann. Insofern ist\nes auch den Kantonen verwehrt - etwa unter Berufung auf Art. 202 MO oder\nArt. 13. Abs. 2 ZSG - bereits heute die Unterstellung von Frauen unter Armee\noder Zivilschutz für den Fall eines Krieges vorzusehen.\n\n11\n(Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, dürften übrigens die Kantone\neine solche Unterstellung nicht vorsehen, da dadurch die Vorschrift umgangen\nwürde, dass die Verpflichtung vom Bundesgesetzgeber anzuordnen ist.)\nDaraus ergibt sich: Die Kantone haben das Verbot der Unterstellung von Frauen\nunter Zivilschutz oder Armee nicht nur dann zu beachten, wenn sie Frauen zu\nAusbildungskursen aufbieten, sondern auch, wenn sie die Verpflichtung erst für\nden Fall eines Krieges vorsehen wollen.\n2.2. Es stellte sich schon verschiedentlich die Frage, ob diese Grundsätze auch\ngelten würden, wenn sich die Kantone mit einer blossen Meldepflicht der\nFrauen mit Medizinalberufen begnügen würden. Der Sinn dieser Meldepflicht\nbestünde darin, die nicht mehr berufstätigen Frauen im Kriegsfall rasch\nausfindig machen und aufbieten zu können. Da mit einer solchen Meldepflicht\neine Dienstpflicht für den Fall eines Krieges schon heute impliziert würde,\nwären die erwähnten Grundsätze auch hier zu beachten. Allerdings könnte\neine solche Lösung als milderer Eingriff den Vorrang verdienen, falls auch so\nder Sanitätsdienst erfüllt werden könnte.\n\nVI. Status der kantonal verpflichteten Personen\n\n"}