{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-27--_1986-06-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000404.pdf?ID=150000404", "Checksum": "f2346ec63a59d34b8fe5af675b9103a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "5b5a7b2a2cf79a14646839146b4881ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r\n\n 8\nZum anderen bleiben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen die\nVerantwortungsbereiche in den verschiedenen Sanitätsdiensten strikt getrennt.\nDie bestehenden Führungsstrukturen werden nicht durchbrochen. Es kommt\nsomit nicht notwendigerweise «auf kaltem Weg» zu einer Unterstellung der\ndienstverpflichteten Frauen unter Zivilschutz oder Armee.\n\n6. Erfordernis der verfassungskonformen Anwendung der\nkantonalen Vorschriften\n\nDie kantonalen Bestimmungen, welche ausdrücklich die Verpflichtung von\nFrauen - und Männern (s. Ziff. I am Ende) - mit Medizinalberufen regeln,\nsehen vor, dass berufstätiges und nicht mehr berufstätiges Medizinalpersonal\nzur Hilfeleistung (im Koordinierten Sanitätsdienst) verpflichtet werden\ndarf (s. z.B. § 32 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 18. Januar 1983\nüber Katastrophenhilfe und zivile Verteidigung; § 9 des Gesetzes des\nKantons Zug vom 22. Dezember 1983 betreffend Massnahmen für Notlagen\n[Notorganisationsgesetz]; § 28 des Entwurfs zu einem Gesetz des Kantons\nBaselland über den zivilen Bevölkerungsschutz; vgl. auch Art. 26 des Entwurfs\nzu einem Gesetz über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im\nKanton Bern). Ebenso können zum Teil Frauen mit Medizinalberufen\nzu Ausbildungskursen für den Einsatz im Koordinierten Sanitätsdienst\nverpflichtet werden (s. z. B. § 32 Abs. 2 des erwähnten aargauischen\nGesetzes; § 28 Abs. 2 des bernischen Entwurfs). Mit anderen Worten: Die\nkantonalen Vorschriften sehen nicht ausdrücklich vor, dass Frauen mit\nMedizinalberufen innerhalb von Armee oder Zivilschutz tätig werden. Der\nWortlaut der erwähnten Bestimmungen hindert somit nicht, sie in dem Sinn\nverfassungskonform anzuwenden, dass Frauen mit Medizinalberufen nicht\nzum Dienst innerhalb des Zivilschutzes oder der Armee eingesetzt werden.\nDiese verfassungskonforme Anwendung ist andererseits auch notwendig: Die\nKantone haben alles vorzukehren, damit die Frauen nicht dem Zivilschutz\noder der Armee unterstellt Dienst leisten müssen.\n\nV. Einzelfragen\n\n1. Verfassungsrechtliche Grundsätze\n\n1.1. Rechtsgleichheit und Willkürverbot\n\nIst eine gesetzliche Verpflichtung lediglich der Frauen (und Männer, die weder\nmilitär- noch zivilschutzpflichtig sind; s. Ziff. I am Ende) mit Medizinalberufen\nzum Dienst in der Gesamtverteidigung mit dem Gebot der Rechtsgleicheit und\nmit dem Willkürverbot (Art. 4 BV) vereinbar?\nNach Auffassung des Bundesgerichts verstösst ein Erlass gegen das\nWillkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen\nlässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt unter anderem das Gebot der\nRechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein\nvernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich\n\n9\nist (BGE 110 Ia 13; BGE 106 Ib 188). Es versteht sich von selbst, dass hier\nwegen der schwerwiegenden Verpflichtung bei der Beurteilung ein strenger\nMassstab anzuwenden ist (vgl. BGE 106 Ib 188). Es ist nicht von der Hand zu\nweisen, dass dem Sanitätswesen - im Vergleich zu anderen Tätigkeiten ausser\nMilitär und Zivilschutz - im Krieg eine überragende Bedeutung zukommt. So\ngesehen kann die Verpflichtung von zusätzlichem Personal zum Sanitätsdienst\nernsthaft begründet werden. Das allein rechtfertigt jedoch die Verpflichtung\nbloss von Frauen mit Medizinalberufen noch nicht. Denn warum sollten\nnicht auch die übrigen Frauen verpflichtet werden können? Als Begründung\nfür die Unterscheidung lässt sich dartun, dass die Pflege von Kranken\nund Verletzten zum einen nur von fundiert ausgebildeten Fachkräften\nwahrgenommen werden kann. Zum anderen könnten zwar unter Umständen\nauch medizinische Laien in relativ kurzer Zeit für bestimmte Aufgaben\nausgebildet werden. Durch eine Verpflichtung sämtlicher Frauen würde\njedoch der Personalbedarf weit überschritten. Insofern ist der Gesetzgeber\ngezwungen, eine Auswahl zu treffen. Und wenn er die fundiert ausgebildete\nFachkräfte auswählt, handelt er vernünftig.\n\n1.2. Erfordernis einer gesetzlichen Regelung\n\nFür eine Verpflichtung von Personen zur Dienstleistung bedarf es\ngrundsätzlich einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz (s. statt\nvieler BGE 103 Ia 376 f.; BGE 104 Ia 232). Dieses Erfordernis wäre für\njeden Kanton zu prüfen, insbesondere, ob die Pflicht überall in einem\nreferendumspflichtigen Erlass steht, aber auch, ob die notwendigen\nFolgeregelungen gesetzlich abgestützt sind (vgl. dazu hinten Ziff. VI).\n\n1.3. Weitere Grundsätze, namentlich die Verhältnismässigkeit\nund das Erfordernis des öffentlichen Interesses\n\nMan kann davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse für die Verpflichtung\nvon Frauen zu einer Dienstleistung im Sanitätswesen gegeben ist.\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn dem Anliegen nach\ngenügend Personal im Sanitätswesen nicht durch eine «mildere Massnahme»\nRechnung getragen werden kann. Ob eine mildere Massnahme allenfalls\nmöglich wäre und genügen würde, ist von den Fachleuten in den betreffenden\nKantonen abzuklären und zu beurteilen.\n\n2. Ausnahmslose Geltung der unter Ziff IV erwähnten Grundsätze\n\n2.1. Es stellt sich die Frage, ob die Kantone den Grundsatz der\nNichtunterstellung unter die Armee oder den Zivilschutz auch dann beachten\nmüssten, wenn sie ein Dienstobligatorium bloss für den Fall eines Krieges\nvorsehen und von einer Ausbildungspflicht im Normalfall absehen würden:\nNach Art. 202 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR\n510.10) sind im Krieg alle Schweizer verpflichtet, ihre Person zur Verfügung\ndes Landes zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung\n\n"}