{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-27--_1986-06-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000404.pdf?ID=150000404", "Checksum": "f2346ec63a59d34b8fe5af675b9103a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "5b5a7b2a2cf79a14646839146b4881ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r\n\nWeder in den Materialien zum Zivilschutzartikel (zur Entstehungsgeschichte\nvon Art. 22bis BV siehe Engler, a.a.O., S. 53 ff.) noch in der Lehre findet sich\nein ausdrücklicher Hinweis zum Problem, inwieweit der Zivilschutzartikel\ndas Sanitätswesen beschlägt. Insofern wird unter diesem Aspekt auch der\nKompetenzfrage nicht nachgegangen.\nGewichtige Gründe sprechen indessen dafür, das Sanitätswesen (ausserhalb von\nArmee und Zivilschutzorganisationen) auch mit Blick auf kriegerische Ereignisse\ndem angestammten Kompetenzbereich «öffentliches Gesundheitswesen» der\nKantone zuordnen:\n- In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, Art. 22bis Abs. 1\nBV räume dem Bund eine ausschliessliche (ursprünglich derogatorische)\nRechtsetzungskompetenz ein (s. dazu z. B. Aubert, a.a.O., N. 697, S. 266;\nHangartner, a.a.O., S. 183; Engler, a.a.O., S.70 ff., der als einziger eine\nBegründung liefert). Das bedeutet: Den Kantonen ist einerseits jede\nRechtsetzung auf diesem Gebiet untersagt, ausser der Bund habe sie dazu\nermächtigt. Für den Bundesgesetzgeber stellt diese Kompetenz andererseits\nnicht nur eine Ermächtigung, sondern zugleich eine Verpflichtung dar, das\nZivilschutzwesen ohne Verzug kriegsgenügend zu regeln (Engler, a.a.O.,\nS. 71 f.).\nDaraus lässt sich schliessen, dass die Lehre stillschweigend davon ausgeht,\ndas Kriegssanitätswesen sei nicht generell dem Zivilschutzartikel zuzuordnen.\nDenn andernfalls hätte ja der Zivilschutzgesetzgeber aus den eben erwähnten\nGründen das Kriegssanitätswesen entweder selber umfassend regeln oder den\nKantonen zumindest eine diesbezügliche Ermächtigung erteilen müssen. Und\nweder das eine noch das andere ist der Fall: Das geltende Zivilschutzgesetz\ndeckt den Kriegssanitätsdienst nicht vollständig ab.\n- In den offiziellen Unterlagen wird durchwegs zwischen dem Sanitätswesen\nder Armee, des Zivilschutzes und «des öffentlichen Gesundheitswesens»\nunterschieden. Erwähnt sei hier lediglich die bundesrätliche Konzeption\nder Landesverteidigung aus dem Jahre 1973: Nach dieser fällt die\nAufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitswesens in den\nAufgabenbereich der Kantone (BBl 1973 II 146). Und zur Koordination der\nDienste hält der Bundesrat fest: «Enge Zusammenarbeit ist vor allem im\nSanitätsdienst unerlässlich, wo sich Armee, Zivilschutz und öffentliches\nGesundheitswesen der Kantone und Gemeinden in die ärztliche Versorgung\nvon Kranken, Verwundeten und Pflegebedürftigen teilen» (BBl 1973 II 141,\nHervorhebung vom Gutachter).\nWenn das Kriegssanitätswesen ausserhalb von Armee und\nZivilschutzorganisationen, soweit hier von Belang, in den angestammten\nKompetenzbereich «öffentliches Gesundheitswesen der Kantone» fällt\nund materiell weder vom Zivilschutzartikel noch von den Militärartikeln\n\n7\nder Bundesverfassung erfasst wird, so verstossen die Kantone mit einer\nDienstpflicht für Frauen mit Medizinalberufen grundsätzlich nicht gegen das in\nden Militärartikeln und dem Zivilschutzartikel der Bundesverfassung enthaltene\nVerbot eines Dienstobligatoriums für Frauen.\n\n4. Schranken für die fragliche Verpflichtung von Frauen\n\nDie unter dem Titel «öffentliches Gesundheitswesen der Kantone»\nverpflichteten Frauen dürfen - auch ohne formelle Einteilung - nicht der\nArmee oder dem Zivilschutz unterstellt werden. Denn auch bei einer blossen\nUnterstellung unter die Armee oder den Zivilschutz würden sie materiell\nMilitär- oder Zivilschutzdienst leisten. Eine Verpflichtung durch die Kantone\nwäre dann eindeutig eine Umgehung des in der Bundesverfassung enthaltenen\nVerbots der Verpflichtung von Frauen zu Militär- oder Zivilschutzdienst und\ndes Grundsatzes, dass der Bund die Verpflichtung im einzelnen anzuordnen\nhat.\nNach den zur Verfügung stehenden Dokumenten und nach Informationen\nvon Fachleuten würden die verpflichteten Frauen nicht nur zum Beispiel\ndas Personal in zivilen Spitälern verstärken, sondern vor allem das in\nden Spitalformationen der Armee und in den Sanitätsformationen des\nZivilschutzes eingeteilte Personal unterstützen. Namentlich sollte es in\nsogenannten Notspitälern tätig werden, die teilweise vom Zivilschutz\nbetrieben werden. Das wäre aus den vorstehenden Gründen verfassungswidrig.\n\n5. Die Koordination der verschiedenen Sanitätsdienste\n(Armeesanitätsdienst, «Zivilschutzsanitätsdienst», Sanitätsdienst\ndes öffentlichen Gesundheitswesens der Kantone):\n\nIm Krieg gilt, wie in Ziff. 3 bereits angetönt, der Grundsatz des koordinierten\nSanitätsdienstes: Armee, Zivilschutz und öffentliches Gesundheitswesen der\nKantone und Gemeinden sollen sich in die ärztliche Versorgung von Kranken,\nVerwundeten und Pflegebedürftigen teilen (BB1 1973 II 141). Es erfolgt eine\nenge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sanitätsdiensten. In\neinigen Bereichen werden die verschiedenen Sanitätsdienste dieselben\nAufgaben wahrnehmen, insbesondere werden sie keinen Unterschied machen\nzwischen zivilen und «militärischen» Patienten, sondern jeden behandeln.\nEs fragt sich deshalb, ob durch diese enge Zusammenarbeit das Verbot der\nDienstpflicht von Frauen in Armee und Zivilschutz ebenfalls unterlaufen wird.\nDiese Frage darf wohl verneint werden: Zum einen ist das Sanitätswesen nicht\nschwergewichtig Sache des Zivilschutzes und der Armee, mit der Folge, dass\ndem öffentlichen Gesundheitswesen mit Blick auf den Kriegssanitätsdienst\nquasi eine «Hilfsfunktion» zukommt, sondern Zivilschutz, Armee und\nöffentliches Gesundheitswesen sind gleichberechtigte Partner. Schon so\ngesehen leisten Frauen mit Medizinalberufen, sofern sie unter dem Titel\n«öffentliches Gesundheitswesen» im Kriegssanitätsdienst eingespannt werden,\nkeineswegs Zivilschutz- oder Militärdienst.\n\n"}