{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-27--_1986-06-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000404.pdf?ID=150000404", "Checksum": "f2346ec63a59d34b8fe5af675b9103a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "5b5a7b2a2cf79a14646839146b4881ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r\n\n 4\nDer Verfassungsgeber hat in Art. 3 BV das System gewählt, das von der\nAufzählung der Bundeskompetenzen und nicht der kantonalen Kompetenzen\nausgeht: Der Bund ist zuständig, soweit die Verfassung ihn (explizit oder\nimplizit) ermächtigt; fehlt eine solche Ermächtigung, sind die Kantone\nzuständig (Häfelin / Haller, a.a.O., S. 79).\nDabei lassen sich die Bundeskompetenzen unter anderem unterscheiden nach\nBundeskompetenzen mit nachträglich derogatorischer Kraft (konkurrierende\nKompetenzen) und Bundeskompetenzen mit ursprünglich derogatorischer\nKraft (ausschliessliche Bundeskompetenzen). Wenn eine konkurrierende\nKompetenz vorliegt, so bleiben in der Regel die Kantone zuständig, solange\nder Bund eine ihm von der Bundesverfassung zugewiesene Kompetenz nicht\nwahrnimmt. Erst vom Zeitpunkt an, da der Bund von seiner Kompetenz ganz\noder teilweise Gebrauch macht, wird die kantonale Kompetenz hinfällig. Das\nVorliegen einer ausschliesslichen Bundeskompetenz bedeutet, dass mit der\nAufnahme der kompetenzbegründenden Norm in die Bundesverfassung\ngenerell jede kantonale Kompetenz im betreffenden Sachgebiet untergeht.\nAuch wenn der Bund in der Folge seine Kompetenz nicht ausschöpft, bleiben\ndie Kantone unzuständig (s. statt vieler Häfelin / Haller, a.a.O., S. 87 f.;\nHangartner Yvo, Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen,\nBern/Frankfurt a.M. 1974, S. 182 ff.).\nFraglich ist dabei, ob der Bund seine ihm zustehenden Kompetenzen\n(zum Teil) an die Kantone delegieren darf: Während die Zulässigkeit\nbei konkurrierenden Kompetenzen einhellig bejaht wird, ist sie bei\nausschliesslichen Bundeskompetenzen umstritten (für die Zulässigkeit:\nHangartner, a.a.O., S. 182; Aubert Jean-Francois, Traité de droit constitutionnel\nsuisse, Neuenburg 1967, Bd. I, N. 708, S.270: «à la rigueur»: vgl. auch Engler\nHans, Die Zivilschutzorganisation in der Schweiz, Diss. Zürich, Bern 1970, S.72;\ndagegen: Häfelin / Haller, a.a.O., S.102).\n\n2. Die möglichen rechtlichen Positionen\n\n2.1. Argumentationsmuster I\n\nDas Sanitätswesen - ausserhalb von Armee und Zivilschutz - fällt als Bereich\ndes öffentlichen Gesundheitswesens zur Hauptsache in den Kompetenzbereich\nder Kantone. Aus diesem Grunde, so liesse sich argumentieren, würden\ndie Kantone nicht gegen geltendes Verfassungsrecht verstossen, wenn sie\nFrauen mit Medizinalberufen - ausserhalb von Armee und Zivilschutz - zu\nSanitätsdienst, namentlich im Spitalwesen, verpflichten würden.\nDenn die Bundesverfassung enthalte keine Vorschrift (soweit hier von\nBelang) über das öffentliche Gesundheitswesen und erst recht keine\nBestimmung, welche die Kantone hindere, die Frauen mit Medizinalberufen\nzur Dienstleistung im Kriegssanitätswesen als Bereich des öffentlichen\nGesundheitswesens zu verpflichten. Auch verstosse eine obligatorische\nDienstleistungspflicht lediglich für Frauen mit Medizinalberufen nicht\ngegen Art. 4 BV, weil dem Sanitätswesen im Vergleich zu anderen staatlichen\nTätigkeiten im Krieg eine derart überragende Bedeutung zukomme, dass\n\n5\ndie unterschiedliche Behandlung der Frauen mit Medizinalberufen und\nder übrigen Frauen sachlich notwendig sei und sich deshalb auch rechtlich\nrechtfertigen lasse.\nDa das öffentliche Gesundheitswesen in die Kompetenz der Kantone falle,\nkönne eine Dienstleistungspflicht andererseits auch nur von den Kantonen,\nnicht aber vom Bund angeordnet werden.\n\n2.2. Argumentationsmuster II\n\nGemäss Art. 22bis B V ist die Gesetzgebung über den zivilen Schutz der\nPersonen und Güter gegen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen\nBundessache.\nStellt man allein auf den Wortlaut des Zivilschutzartikels ab, so wäre es bei\nweiter Auslegung möglich, das öffentliche Gesundheitswesen mit Blick auf\nden Kriegsfall zwar nicht für die ganze Bevölkerung, aber doch generell für\nalle Kriegsverletzten darunter zu subsumieren: Der «Schutz der Personen\ngegen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen» umfasse nicht bloss\nden präventiven Schutz (z. B. mittels Zivilschutzanlagen) und allenfalls z. B.\nErste-Hilfe-Massnahmen bei Wirkungslosigkeit dieser Schutzanlagen (durch\nden Sanitätsdienst der Zivilschutzorganisationen), sondern ganz allgemein\nMassnahmen, die der medizinischen Betreuung von Kriegsverletzten\ndienten; der Zivilschutzartikel beschlage mit andern Worten allgemein das\nSanitätswesen mit Blick auf die Betreuung von Kriegsverletzten. Lediglich\ndie Pflege der nicht infolge kriegerischer Ereignisse Verletzten oder der\nKranken falle unter den Kompetenzbereich «öffentliches Gesundheitswesen\nder Kantone».\nDer «Zivilschutzgesetzgeber» habe es nun aber unterlassen, das Sanitätswesen\nmit Bezug auf die Betreuung von Kriegsverletzten umfassend zu regeln, mit\nanderen Worten, er habe die an sich dem Bund zustehende Kompetenz nicht\nvollumfänglich ausgeschöpft.\nDas alles deute darauf hin, dass im Grunde eine konkurrierende Kompetenz\nvorliege. Die Kantone würden das Sanitätswesen mit Bezug auf die Betreuung\nvon Kriegsverletzten nicht unter dem Titel «angestammte kantonale\nKompetenz» regeln, sondern als «Restkompetenz» unter dem Titel «Zivilschutz\nim Sinne von Art. 22bis BV».\nFolglich leiste das Sanitätspersonal, dem die Pflege von Kriegsverletzten\nobliegt, in Kriegszeiten seinen Dienst materiell durchwegs unter dem Titel\n«Zivilschutz im Sinne der Bundesverfassung» und nicht unter dem Titel\n«öffentliches Gesundheitswesen der Kantone».\n\n6\nSo gesehen sei es weder dem Bund noch den Kantonen möglich, Frauen mit\nMedizinalberufen zu Sanitätsdienst zur Betreuung von Kriegsverletzten zu\nverpflichten. Denn ein solcher Dienst bedeute materiell Zivilschutzdienst, und\neine Verpflichtung von Frauen würde gegen Art. 22bis Abs. 5 BV verstossen.\n\n3. Stellungnahme zu den Argumentationsmustern\n\n"}