{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-27--_1986-06-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000404.pdf?ID=150000404", "Checksum": "f2346ec63a59d34b8fe5af675b9103a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.06.1986 JAAC 51.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "5b5a7b2a2cf79a14646839146b4881ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.06.1986 JAAC 51.27 \r\n\nWie die folgenden Beispiele zeigen, ist der Armeesanitätsdienst weit\ngefächert und mit unterschiedlichen Aufgaben betraut: Die Einheiten\nselber errichten und betreiben Verwundetennester. Die Truppensanität\nwird in Sanitätszügen eingesetzt für die Errichtung und den Betrieb\nvon Sanitätshilfsstellen und Sanitätsumladestellen. Die Spielleute der\nInfanterieregimenter und der selbständigen Gebirgsfüsilierbataillone\nkommen zugunsten der Truppensanität zum Einsatz (Überwachung von\nPatienten). Teile der Spitalregimenter betreiben militärische Basisspitäler.\nDie Sanitätsmaterialabteilungen sind für den Betrieb der Einrichtungen des\nSanitätsmaterialdienstes in ihrem Raum besorgt.\nDiese Hinweise mögen genügen. Wichtig ist die Tatsache, dass der\nArmeesanitätsdienst, auch wenn er keinen unmittelbaren Kampfauftrag\nzu erfüllen hat, einen (logistischen) Teil der Armee darstellt und folglich die\nsogenannten Militärartikel der Bundesverfassung (Art. 18-22 BV) hiefür die\nverfassungsrechtliche Grundlage abgeben.\nDaraus ergibt sich, dass eine obligatorische Dienstpflicht für Frauen innerhalb\ndes Armeesanitätsdienstes (z. B. als obligatorischer Militärischer Frauendienst)\nnicht in Frage kommt. Zwar spricht Art. 18 Abs. 1 BV, welcher die Wehrpflicht\nstatuiert, nicht nur von Männern, sondern von Schweizern, womit\nüblicherweise beide Geschlechter gemeint sind. Doch ist diese Bestimmung\nvon jeher so verstanden worden, dass nur die Männer Militärdienst\nleisten müssen (Bericht des Bundesrates vom 26. Februar 1986 über das\nRechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau», BBl 1986 I\n1144 ff., 1154 f.).\n\n2. Zivilschutzdienst innerhalb der Zivilschutzorganisationen\n\nNach Art. 2 des BG vom 23. März 1962 über den Zivilschutz (ZSG, SR 520.1)\nobliegen dem Zivilschutz unter anderem Schutz- und Rettungsmassnahmen,\nwie etwa die Rettung von Personen und Sachen (Ziff. 2 Bst. d) sowie\nBetreuungsmassnahmen, wie Hilfe für Verletzte, Gebrechliche und Kranke\n(Ziff. 3 Bst. a). In der V vom 27. November 1978 über den Zivilschutz (ZSV,\nSR 520.11) werden unter den Aufgaben der Schutzorganisationen auch\n«sanitätsdienstliche» Aufgaben erwähnt (Art. 19-21), und nach Art. 22 ZSV\nfindet sich innerhalb der Schutzorganisationen ebenfalls ein Sanitätsdienst\n(Abs. 1 Bst. f.).\n\n3\nDie verfassungsrechtliche Grundlage für den Zivilschutz bildet Art. 22bis BV.\nNach dessen Abs. 4 ist der Bund befugt, die Schutzdienstpflicht für Männer\ndurch Bundesgesetz einzuführen, und nach Abs. 5 können Frauen die\nSchutzdienstpflicht freiwillig übernehmen. Folglich ist eine obligatorische\nDienstleistungspflicht innerhalb der Zivilschutzorganisationen für Frauen\naufgrund des klaren Wortlauts des geltenden Art. 22bis BV nicht möglich.\n\n3. Sanitätswesen (ausserhalb von Armee und Zivilschutz),\ninsbesondere Spitalwesen\n\nNach geltendem Verfassungsrecht fällt das Sanitätswesen als öffentliches\nGesundheitswesen zur Hauptsache in den Kompetenzbereich der Kantone.\nDas gilt namentlich für das Spitalwesen. Dem Bund stehen lediglich einige\nsogenannte fragmentarische Kompetenzen zu: Nach Art. 69 BV ist der\nBund befugt, zur Bekämpfung epidemischer Krankheiten gesetzliche\nBestimmungen zu erlassen, nach Art. 69bis BV ist er kompetent, den Verkehr\nmit Nahrungsmitteln und gewissen gesundheitsgefährdenden Gegenständen\nzu regeln (s. statt vieler Häfelin Ulrich, Haller Walter, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, Zürich 1984, S. 93), und nach Art. 34bis BV hat der Bund\neine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereiche der Kranken- und\nUnfallversicherung. Diese Bundeskompetenzen wirken sich zwar auf das\nkantonale Spitalwesen aus, aber schwergewichtig bleibt dieses eine kantonale\nAngelegenheit.\nEs versteht sich von selbst, dass dem öffentlichen Gesundheitswesen,\ninsbesondere dem Spitalwesen, im Rahmen der Gesamtverteidigung\nebenfalls eine überragende Bedeutung zukommt. Nach der erwähnten\nKonzeption der Gesamtverteidigung fällt denn auch den Kantonen unter\nanderem ausdrücklich die Aufgabe zu, das öffentliche Gesundheitswesen\naufrechtzuerhalten (BB1 1973 II 146).\nAnders als die Frage, ob für Frauen ein Dienstobligatorium innerhalb der\nArmee oder der Zivilschutzorganisationen möglich ist, lässt sich die Frage,\nob Frauen - ausserhalb der Armee und der Zivilschutzorganisationen - zum\nSanitätsdienst verpflichtet werden können, nicht so leicht beantworten. Es\nbedarf dafür umfassenderer Erwägungen.\n\nIV. Beurteilung der Dienstleistungspflicht von Frauen mit\nMedizinalberufen im Rahmen des Sanitätswesens ausserhalb\nvon Armee und Zivilschutzorganisationen unter dem Aspekt der\nbundesstaatlichen Kompetenzordnung\n\n1. Grundsätze der bundesstaatlichen Kompetenzzuweisungen\nund deren Folgen für die Frage der Zulässigkeit des\nDienstobligatoriums\n\nSoweit im folgenden von Belang, sollen hier in aller Kürze einige\ngrundsätzliche Bemerkungen zur bundesstaatlichen Kompetenzordnung\nangebracht werden:\n\n"}