b. Für diese Abteilung wird eine besondere, ihrer Aufgabe entsprechende Hausordnung erlassen. c. In dieser Abteilung werden ausschliesslich Strafgefangene betreut, welche das 30. Altersjahr noch nicht überschritten haben. d. Die Aufnahme junger Erwachsener, die nach den Art. 100bis , 93bis und 95 Ziff. 3 Satz 3 StGB verurteilt worden sind, hat in jedem Falle Priorität. e. Die Abteilung für den Vollzug der Halbgefangenschaft wird spätestens am 31. März 1987 aufgehoben.