Angesichts der im vorliegenden Falle zu berücksichtigenden besonderen Umstände, könnte die teilweise Zweckänderung für die Dauer eines Jahres noch als kurzfristig bewertet werden. 8. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Aufnahme Halbgefangener im Gebäudekomplex der betreffenden Arbeitserziehungsanstalt unter folgenden Voraussetzungen zulässig wäre: a. Im Gebäudekomplex wird eine von der Arbeitserziehungsanstalt gemäss Ziff. 6 getrennte Abteilung für den Vollzug der Halbgefangenschaft geführt. b. Für diese Abteilung wird eine besondere, ihrer Aufgabe entsprechende Hausordnung erlassen.