Der Betrieb einer Abteilung für Halbgefangenschaft wäre deshalb jedenfalls auf diesen Zeitraum zu begrenzen. Dieser zeitliche Rahmen würde es auch erlauben, auf eine teilweise Rückerstattung der Baubeiträge des Bundes gemäss Art. 10 der V zum BStG zu verzichten. Nach ständiger Praxis werden für kurzfristige Zweckänderungen keine Rückerstattungen geltend gemacht. Angesichts der im vorliegenden Falle zu berücksichtigenden besonderen Umstände, könnte die teilweise Zweckänderung für die Dauer eines Jahres noch als kurzfristig bewertet werden.