Aus subventionsrechtlicher Sicht drängen sich indessen weitere Einschränkungen auf: Für die Gesamtsanierung der Anstalt wurde insbesondere deshalb ein Bundesbeitrag zum höchsten gesetzlich zulässigen Beitragssatz zugesichert, weil damit dringend benötigte Plätze für den Vollzug der Arbeitserziehung sowie der in Arbeitserziehungsanstalten zu vollziehenden jugendstrafrechtlichen und zivilrechtlichen Massnahmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Obwohl einzusehen ist, dass die Anstalt infolge der veränderten Anstaltsstruktur, welche in personeller