Damit würde einerseits vermieden, dass die Mitarbeiter der Arbeitserziehungsanstalt mit Insassen einer Alterskategorie zu tun hätten, mit denen umzugehen sie nicht geübt sind. Andererseits wäre sichergestellt, dass die Tätigkeit dieser Mitarbeiter in der Abteilung für Halbgefangenschaft sich nicht negativ auf ihre Arbeit in der Arbeitserziehungsanstalt auswirken könnte. 7. Aus subventionsrechtlicher Sicht drängen sich indessen weitere Einschränkungen auf: