Da aber diese Abteilung nur während einer beschränkten Zeit betrieben würde, und in Berücksichtigung der besonderen Umstände ist es noch vertretbar, auf eine personelle Trennung zu verzichten. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass in die Abteilung für Halbgefangene nur Verurteilte eingewiesen werden, welche altersmässig den in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesenen entsprechen (also höchstens 30jährige Strafgefangene). Damit würde einerseits vermieden, dass die Mitarbeiter der Arbeitserziehungsanstalt mit Insassen einer Alterskategorie zu tun hätten, mit denen umzugehen sie nicht geübt sind.