Dagegen müsste für diese Abteilung zwingend eine eigene, ihrer Aufgabe angemessene Hausordnung erlassen werden. Bezüglich des Personals (Direktion, Mitarbeiter im Aufsichts- und Betreuungsdienst) ist vermutlich ein autonomer Betrieb der Abteilung für Halbgefangenschaft kaum möglich. Da aber diese Abteilung nur während einer beschränkten Zeit betrieben würde, und in Berücksichtigung der besonderen Umstände ist es noch vertretbar, auf eine personelle Trennung zu verzichten.