unabhängige und autonom führbare Gruppen gestattet, liesse sich die räumliche Trennung der Abteilung für Halbgefangene von der Arbeitserziehungsanstalt ohne besondere Schwierigkeiten verwirklichen. In organisatorischer Hinsicht wäre es nach der Praxis des EJPD unbedenklich, wenn die hauswirtschaftlichen und administrativen Aufgaben der Abteilung für Halbgefangene durch die Arbeitserziehungsanstalt wahrgenommen würden (Küche, Lingerie, Hausdienst, Rechnungs- und Kontrollwesen usw.). Dagegen müsste für diese Abteilung zwingend eine eigene, ihrer Aufgabe angemessene Hausordnung erlassen werden.