Wie nachstehend dargelegt werden soll, wäre es indessen nicht ausgeschlossen, die Anliegen des Kantons dennoch weitgehend zu befriedigen, ohne dass das Bundesrecht verletzt wird. 6. Aus sanktionenrechtlicher Sicht wären keine erheblichen Bedenken anzubringen, wenn innerhalb des Gebäudekomplexes der Anstalt vorübergehend eine Haftanstalt für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft betrieben würde. Diese müsste von der Arbeitserziehungsanstalt indessen getrennt geführt werden. Nach der ständigen Praxis des EJPD bedeutet dies eine Trennung in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht. Da die baulichen Änderungen in der betreffenden Anstalt voneinander