Da nach den Erwägungen unter Ziff. 3 damit überdies Bundesrecht verletzt würde, müsste 3 die Anerkennung der Arbeitserziehungsanstalt als beitragsberechtigte Einrichtung aufgehoben werden, wodurch der Kanton auch der jährlichen Betriebsbeiträge des Bundes verlustig ginge. 5. Nach dem unter den Ziff. 3 und 4 Gesagten ist die Einweisung Strafgefangener in die betreffende Arbeitserziehungsanstalt nicht zulässig, und hätte für den Kanton erhebliche finanzielle Konsequenzen. Wie nachstehend dargelegt werden soll, wäre es indessen nicht ausgeschlossen, die Anliegen des Kantons dennoch weitgehend zu befriedigen, ohne dass das Bundesrecht verletzt wird.