Dieser spezielle Zweck ermöglichte es namentlich, den Beitragssatz für Baubeiträge auf 70% der anrechenbaren Kosten festzulegen, wogegen für andere Zwecke dieser Beitragssatz in der Regel bloss 40 bis 50% beträgt (Art. 1 BStG). Die Verwendung eines Teils der Gebäulichkeiten der betreffenden Anstalt für den Vollzug von Strafen bedeutete eine teilweise Zweckentfremdung der Anstalt, was nach Art. 10 der V vom 14. Februar 1973 über Beiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten (V zum BStG, SR 341.1) zur Verpflichtung des Kantons führen würde, die bisher ausgerichteten Baubeiträge des Bundes anteilmässig zurückzuerstatten. Da nach den Erwägungen unter Ziff.