Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) übrigens bereits bezüglich mehrerer Arbeitserziehungsanstalten entschieden. 4. Unter subventionsrechtlichen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass dem Kanton Bundesbeiträge an den Bau und den Betrieb der betreffenden Arbeitserziehungsanstalt unter der Auflage zugesprochen wurden, diese Anstalt der Arbeitserziehung junger Erwachsener zur Verfügung zu stellen. Dieser spezielle Zweck ermöglichte es namentlich, den Beitragssatz für Baubeiträge auf 70% der anrechenbaren Kosten festzulegen, wogegen für andere Zwecke dieser Beitragssatz in der Regel bloss 40 bis 50% beträgt (Art. 1 BStG).