Die rigorose Trennungsvorschrift des Art. 100bis StGB bezweckt nach der bundesrätlichen Botschaft, die Arbeitserziehung als eine auf die Resozialisierung junger Erwachsener spezialisierte Massnahme auszubauen: in dieser Beziehung unerwünschte Kombinationen mit anderen Anstaltstypen sollen vermieden werden, um die Typizität der Arbeitserziehung zu wahren. Weder der Wortlaut des Art. 100bis StGB noch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift erlauben somit die Einweisung Strafgefangener in eine Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene. In diesem Sinne hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) übrigens bereits bezüglich mehrerer Arbeitserziehungsanstalten entschieden.