Diese Vorschrift bestimmt: «Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.» Der Botschaft des Bundesrates über eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. März 1965 (BBl 1965 I 599) ist dazu folgendes zu entnehmen: «Die Verbindung der Arbeitserziehungsanstalt mit einer Trinkerheilanstalt, wie sie nach heutigem Recht möglich ist, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die neue Ziff. 2 schreibt deshalb vor, dass diese Anstalt von den übrigen Anstalten des Gesetzes getrennt zu führen sei. Dies um so mehr, als die Anstalt nur noch jüngere Erwachsene beherbergen soll.»