2 Unbedenklich wäre schliesslich auch der Vollzug von Einschliessungsstrafen an über 18jährigen Jugendlichen in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene, sofern es sich dabei um Strafen handelt, welche einen Monat übersteigen, da dies in Art. 95 Ziff. 3 StGB ausdrücklich vorgesehen ist. 3. Etwas anders zu beurteilen ist die Einweisung Strafgefangener in eine Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene nach Art. 100bis Ziff. 2 StGB. Diese Vorschrift bestimmt: «Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.»