Nach diesen Vorschriften wäre es somit zulässig, solche Strafen in einer Arbeitserziehungsanstalt zu vollziehen, sofern dafür eine besondere Haftabteilung eingerichtet wird. Dies gilt auch für den Vollzug solcher Strafen bis zu sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft nach Art. 1 VStGB 3.