Das Bundesrecht schreibt somit vor, dass diese Strafgefangenen entweder in eine spezialisierte Haftanstalt einzuweisen sind (einen Anstaltstyp, der in der Schweiz nur in wenigen Ausnahmefällen existiert), oder aber in Haftabteilungen anderer Anstalten (d. h. in der Regel in eine solche Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses oder zum Teil auch einer Anstalt für den Vollzug längerer Freiheitsstrafen). Nach diesen Vorschriften wäre es somit zulässig, solche Strafen in einer Arbeitserziehungsanstalt zu vollziehen, sofern dafür eine besondere Haftabteilung eingerichtet wird.