2 StGB in besonderen Anstalten zu vollziehen, jedenfalls aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder von Massnahmen dienen. Das Bundesrecht schreibt somit vor, dass diese Strafgefangenen entweder in eine spezialisierte Haftanstalt einzuweisen sind (einen Anstaltstyp, der in der Schweiz nur in wenigen Ausnahmefällen existiert), oder aber in Haftabteilungen anderer Anstalten (d. h. in der Regel in eine solche Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses oder zum Teil auch einer Anstalt für den Vollzug längerer Freiheitsstrafen).