37bis StGB) den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben alle Kantone tatsächlich Gebrauch gemacht. Haft- und kurze Gefängnisstrafen (letztere, soweit sie nicht mehr als drei Monate betragen oder soweit es sich nicht um sogenannte Reststrafen handelt; Art. 37bis StGB) sind nach Art. 39 Ziff. 2 StGB in besonderen Anstalten zu vollziehen, jedenfalls aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder von Massnahmen dienen.