Nachdem die Anstalt ferner als beitragsberechtigte Einrichtung im Sinne des BG vom 6. Oktober 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten (BStG; SR 341) anerkannt ist, und entsprechend Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes zugesprochen erhalten hat, ist diese Frage auch unter subventionsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. 2. Nach Art. 4 Abs. l der V (1) vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1, SR 311.01) ist es den Kantonen gestattet, für Einschliessungsstrafen (Art. 95 StGB), Haftstrafen und kurze Freiheitsstrafen (Art. 37bis StGB) den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft einzuführen.