Dies deshalb, weil diese Anstalt nach Abschluss der Gesamtsanierung nicht kurzfristig mit für diesen Anstaltstyp vorgesehenen Insassen belegt werden kann. 1. Die aufgeworfene Frage ist unter drei Gesichtspunkten zu prüfen. In sanktionenrechtlicher Hinsicht ist einerseits zu untersuchen, in welchen Anstaltstypen Strafen in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu vollziehen sind. Andererseits ist zu prüfen, ob in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene solche Strafgefangenen aufgenommen werden dürfen. Nachdem die Anstalt ferner als beitragsberechtigte Einrichtung im Sinne des BG vom 6. Oktober 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten (BStG;