1 Es stellt sich die Frage, ob in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene vorübergehend Strafgefangene in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft aufgenommen werden könnten. Der betreffende Kanton erwägt, die nach Art. 1 der V 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3, SR 311.03) erweiterte Halbgefangenschaft einzuführen; dazu fehlen aber die erforderlichen Vollzugsplätze, während in der erwähnten Anstalt ein entsprechendes Platzangebot zur Verfügung steht. Dies deshalb, weil diese Anstalt nach Abschluss der Gesamtsanierung nicht kurzfristig mit für diesen Anstaltstyp vorgesehenen Insassen belegt werden kann.