Straf- und Massnahmenvollzug. Halbgefangenschaft. Voraussetzungen, unter welchen Freiheitsstrafen in dieser Form vorübergehend in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene vollzogen werden dürfen. Unzulässigkeit der unmittelbaren Aufnahme Strafgefangener in eine Arbeitserziehungsanstalt, aber Möglichkeit, innerhalb des Gebäudekomplexes der Anstalt eine davon abgetrennte Strafanstalt vorliegend für ein Jahr zu betreiben. Anforderungen an die Trennung. Subventionsrechtliche Folgen.