{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-04-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-26--_1986-04-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000401.pdf?ID=150000401", "Checksum": "32fd2029a5144b99c6ddc31ee0c1655d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.04.1986 JAAC 51.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.04.1986 JAAC 51.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.04.1986 JAAC 51.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:08", "Checksum": "f484928c58573e488a05fa194c3c34e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.04.1986 JAAC 51.26 \r\n\n 3\ndie Anerkennung der Arbeitserziehungsanstalt als beitragsberechtigte\nEinrichtung aufgehoben werden, wodurch der Kanton auch der jährlichen\nBetriebsbeiträge des Bundes verlustig ginge.\n5. Nach dem unter den Ziff. 3 und 4 Gesagten ist die Einweisung\nStrafgefangener in die betreffende Arbeitserziehungsanstalt nicht zulässig,\nund hätte für den Kanton erhebliche finanzielle Konsequenzen. Wie\nnachstehend dargelegt werden soll, wäre es indessen nicht ausgeschlossen,\ndie Anliegen des Kantons dennoch weitgehend zu befriedigen, ohne dass das\nBundesrecht verletzt wird.\n6. Aus sanktionenrechtlicher Sicht wären keine erheblichen Bedenken\nanzubringen, wenn innerhalb des Gebäudekomplexes der Anstalt\nvorübergehend eine Haftanstalt für den Vollzug von Freiheitsstrafen in\nder Form der Halbgefangenschaft betrieben würde. Diese müsste von\nder Arbeitserziehungsanstalt indessen getrennt geführt werden. Nach\nder ständigen Praxis des EJPD bedeutet dies eine Trennung in räumlicher,\norganisatorischer und personeller Hinsicht.\nDa die baulichen Änderungen in der betreffenden Anstalt voneinander\nunabhängige und autonom führbare Gruppen gestattet, liesse sich\ndie räumliche Trennung der Abteilung für Halbgefangene von der\nArbeitserziehungsanstalt ohne besondere Schwierigkeiten verwirklichen.\nIn organisatorischer Hinsicht wäre es nach der Praxis des EJPD unbedenklich,\nwenn die hauswirtschaftlichen und administrativen Aufgaben der Abteilung\nfür Halbgefangene durch die Arbeitserziehungsanstalt wahrgenommen\nwürden (Küche, Lingerie, Hausdienst, Rechnungs- und Kontrollwesen usw.).\nDagegen müsste für diese Abteilung zwingend eine eigene, ihrer Aufgabe\nangemessene Hausordnung erlassen werden.\nBezüglich des Personals (Direktion, Mitarbeiter im Aufsichts- und\nBetreuungsdienst) ist vermutlich ein autonomer Betrieb der Abteilung für\nHalbgefangenschaft kaum möglich. Da aber diese Abteilung nur während\neiner beschränkten Zeit betrieben würde, und in Berücksichtigung der\nbesonderen Umstände ist es noch vertretbar, auf eine personelle Trennung zu\nverzichten. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass in die Abteilung für\nHalbgefangene nur Verurteilte eingewiesen werden, welche altersmässig\nden in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesenen entsprechen (also\nhöchstens 30jährige Strafgefangene). Damit würde einerseits vermieden,\ndass die Mitarbeiter der Arbeitserziehungsanstalt mit Insassen einer\nAlterskategorie zu tun hätten, mit denen umzugehen sie nicht geübt sind.\nAndererseits wäre sichergestellt, dass die Tätigkeit dieser Mitarbeiter in der\nAbteilung für Halbgefangenschaft sich nicht negativ auf ihre Arbeit in der\nArbeitserziehungsanstalt auswirken könnte.\n7. Aus subventionsrechtlicher Sicht drängen sich indessen weitere\nEinschränkungen auf: Für die Gesamtsanierung der Anstalt wurde\ninsbesondere deshalb ein Bundesbeitrag zum höchsten gesetzlich zulässigen\nBeitragssatz zugesichert, weil damit dringend benötigte Plätze für den\nVollzug der Arbeitserziehung sowie der in Arbeitserziehungsanstalten zu\nvollziehenden jugendstrafrechtlichen und zivilrechtlichen Massnahmen\nzur Verfügung gestellt werden sollten. Obwohl einzusehen ist, dass die\nAnstalt infolge der veränderten Anstaltsstruktur, welche in personeller\n\n4\nund organisatorischer Hinsicht einen sorgfältigen und nicht kurzfristig zu\nrealisierenden Aufbau bedingt, nicht in wenigen Monaten vollständig mit\njungen Erwachsenen im oben erwähnten Sinne belegt werden kann, wäre es\nnicht zu vertreten, dafür benötigte und verwendbare Anstaltsplätze anderen\nZwecken zuzuführen. Erfahrungsgemäss darf davon ausgegangen werden,\ndass sich die erwähnten personellen und organisatorischen Aufbauarbeiten\nlängstens innert Jahresfrist verwirklichen lassen. Der Betrieb einer Abteilung\nfür Halbgefangenschaft wäre deshalb jedenfalls auf diesen Zeitraum zu\nbegrenzen.\nDieser zeitliche Rahmen würde es auch erlauben, auf eine teilweise\nRückerstattung der Baubeiträge des Bundes gemäss Art. 10 der V zum BStG zu\nverzichten. Nach ständiger Praxis werden für kurzfristige Zweckänderungen\nkeine Rückerstattungen geltend gemacht. Angesichts der im vorliegenden\nFalle zu berücksichtigenden besonderen Umstände, könnte die teilweise\nZweckänderung für die Dauer eines Jahres noch als kurzfristig bewertet\nwerden.\n8. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass\ndie Aufnahme Halbgefangener im Gebäudekomplex der betreffenden\nArbeitserziehungsanstalt unter folgenden Voraussetzungen zulässig wäre:\na. Im Gebäudekomplex wird eine von der Arbeitserziehungsanstalt gemäss\nZiff. 6 getrennte Abteilung für den Vollzug der Halbgefangenschaft geführt.\nb. Für diese Abteilung wird eine besondere, ihrer Aufgabe entsprechende\nHausordnung erlassen.\nc. In dieser Abteilung werden ausschliesslich Strafgefangene betreut, welche\ndas 30. Altersjahr noch nicht überschritten haben.\nd. Die Aufnahme junger Erwachsener, die nach den Art. 100bis , 93bis und 95\nZiff. 3 Satz 3 StGB verurteilt worden sind, hat in jedem Falle Priorität.\ne. Die Abteilung für den Vollzug der Halbgefangenschaft wird spätestens am\n31. März 1987 aufgehoben.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.26 - Bundesamt für Justiz, 18. April 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\n"}