{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-04-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-26--_1986-04-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000401.pdf?ID=150000401", "Checksum": "32fd2029a5144b99c6ddc31ee0c1655d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.04.1986 JAAC 51.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.04.1986 JAAC 51.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.04.1986 JAAC 51.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:08", "Checksum": "f484928c58573e488a05fa194c3c34e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.04.1986 JAAC 51.26 \r\n\n 2\nUnbedenklich wäre schliesslich auch der Vollzug von Einschliessungsstrafen\nan über 18jährigen Jugendlichen in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge\nErwachsene, sofern es sich dabei um Strafen handelt, welche einen Monat\nübersteigen, da dies in Art. 95 Ziff. 3 StGB ausdrücklich vorgesehen ist.\n3. Etwas anders zu beurteilen ist die Einweisung Strafgefangener in eine\nArbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene nach Art. 100bis Ziff. 2 StGB.\nDiese Vorschrift bestimmt: «Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen\nAnstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.» Der Botschaft des Bundesrates\nüber eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. März\n1965 (BBl 1965 I 599) ist dazu folgendes zu entnehmen: «Die Verbindung der\nArbeitserziehungsanstalt mit einer Trinkerheilanstalt, wie sie nach heutigem\nRecht möglich ist, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die neue Ziff. 2 schreibt\ndeshalb vor, dass diese Anstalt von den übrigen Anstalten des Gesetzes\ngetrennt zu führen sei. Dies um so mehr, als die Anstalt nur noch jüngere\nErwachsene beherbergen soll.» In diesem Zusammenhang ist zu bedenken,\ndass das StGB bereits vor der Revision des Jahres 1971 die Bestimmung\nenthielt, eine Arbeitserziehungsanstalt sei (abgesehen von der damals noch\nzulässigen Verbindung mit einer Trinkerheilanstalt) ausschliesslich für diesen\nZweck zu verwenden.\nDie rigorose Trennungsvorschrift des Art. 100bis StGB bezweckt nach\nder bundesrätlichen Botschaft, die Arbeitserziehung als eine auf die\nResozialisierung junger Erwachsener spezialisierte Massnahme auszubauen:\nin dieser Beziehung unerwünschte Kombinationen mit anderen Anstaltstypen\nsollen vermieden werden, um die Typizität der Arbeitserziehung zu wahren.\nWeder der Wortlaut des Art. 100bis StGB noch die Entstehungsgeschichte\ndieser Vorschrift erlauben somit die Einweisung Strafgefangener in eine\nArbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene. In diesem Sinne hat das Eidg.\nJustiz- und Polizeidepartement (EJPD) übrigens bereits bezüglich mehrerer\nArbeitserziehungsanstalten entschieden.\n4. Unter subventionsrechtlichen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass\ndem Kanton Bundesbeiträge an den Bau und den Betrieb der betreffenden\nArbeitserziehungsanstalt unter der Auflage zugesprochen wurden, diese\nAnstalt der Arbeitserziehung junger Erwachsener zur Verfügung zu stellen.\nDieser spezielle Zweck ermöglichte es namentlich, den Beitragssatz für\nBaubeiträge auf 70% der anrechenbaren Kosten festzulegen, wogegen für\nandere Zwecke dieser Beitragssatz in der Regel bloss 40 bis 50% beträgt (Art. 1\nBStG).\nDie Verwendung eines Teils der Gebäulichkeiten der betreffenden Anstalt\nfür den Vollzug von Strafen bedeutete eine teilweise Zweckentfremdung\nder Anstalt, was nach Art. 10 der V vom 14. Februar 1973 über Beiträge\nan Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten (V zum BStG, SR 341.1) zur\nVerpflichtung des Kantons führen würde, die bisher ausgerichteten\nBaubeiträge des Bundes anteilmässig zurückzuerstatten. Da nach den\nErwägungen unter Ziff. 3 damit überdies Bundesrecht verletzt würde, müsste\n\n"}