Ob allenfalls aufgrund des kantonalen Rechts weitergehende Verpflichtungen bestehen, bleibt vorbehalten. Aus den dargelegten Überlegungen scheint es sich zu empfehlen, dass die Gemeinde die Testamente entgegennimmt, die Testatoren in den Empfangsbescheinigungen aber darauf aufmerksam macht, dass die Hinterlegungsstelle vom Tod der Erblasser nicht von Amtes wegen Kenntnis erhalten wird, so dass die Testatoren ihrerseits Vorkehrungen treffen müssen, damit die betreffende Gemeindeverwaltung dereinst das Ableben mitgeteilt erhalten wird. Das könnte zum Beispiel durch die Bank geschehen, mit der die Testatoren offenbar Kontakt haben.