Es ergibt sich somit wohl, dass die Hinterlegungsbehörde von Bundesrechts wegen keine Pflicht trifft, nach dem Ableben des Testators zu forschen (so wohl auch Herzer Peter. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen in der Praxis der Kantone, Diss. Zürich 1976, S. 61). Sie hat nur die Pflicht, sicherzustellen, dass sie, wenn sie vom Tod des Testators erfährt, merkt, dass er bei ihr ein Testament hinterlegt hat, und dieses der Eröffnungsbehörde auszuhändigen. Ob allenfalls aufgrund des kantonalen Rechts weitergehende Verpflichtungen bestehen, bleibt vorbehalten.