505 ZGB (vgl. Tuor Peter / Picenoni Vito, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 1964, N 7 zu Art. 556 ZGB). Art. 556 Abs. 2 nennt aber als Haftungsvoraussetzung ausdrücklich, dass derjenige, der die Verfügung aufbewahrt, der Einlieferungspflicht nicht nachgekommen ist, «sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat». Daraus kann e contrario geschlossen werden, dass solange keine Haftung gegeben sein kann, als die Aufbewahrungsstelle gar keine Kenntnis vom Tod des Testators hat. Es ergibt sich somit wohl, dass die Hinterlegungsbehörde von Bundesrechts wegen keine Pflicht trifft, nach dem Ableben des Testators zu forschen (so wohl auch Herzer Peter.