Er regelt keine weitere Verpflichtung der Behörden. Die Bestimmung dient dazu, zu verhindern, dass das Testament verlorengeht, gestohlen oder gefälscht wird (vgl. Piotet Paul, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/1, Basel 1978, S. 239). Die Verpflichtung zur Einlieferung wird erst in Art. 556 Abs. 2 ZGB stipuliert. Diese Norm begründet gleichzeitig eine Haftung dessen, der dieser Einlieferungspflicht nicht nachkommt. Sowohl Einlieferungspflicht als auch Haftung treffen auch die Aufbewahrungsbehörde nach Art. 505 ZGB (vgl. Tuor Peter / Picenoni Vito, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 1964, N 7 zu Art. 556 ZGB).