Schliesslich sieht Art. 85 Abs. 2 des Entwurfs zum BG über das internationale Privatrecht (BB1 1983 I 492), der zur Zeit vom Parlament beraten wird, vor, dass ein im Ausland lebender Schweizer Bürger im Testament die Zuständigkeit der heimatlichen Nachlassbehörden begründen kann. Aus diesen Gründen scheint die Hinterlegung des Testamentes bei der Heimatbehörde sinnvoll. 2. Art. 505 ZGB besagt nur, dass die Behörde das Testament aufbewahren muss. Er regelt keine weitere Verpflichtung der Behörden.