Es stellte sich die Frage, ob die Heimatgemeinde die Aufbewahrung von Testamenten ihrer im Ausland lebenden Bürger verweigern könne und wie es mit ihrer Verantwortlichkeit stehe, wenn sie die Testamente aufbewahre, aber nichts vom Tod der Testierenden erfahre. 1. Das ZGB bestimmt in Art. 504 und 505, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass öffentliche und eigenhändige Testamente einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. Diese Normen gelten zweifellos für Testamente von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und für öffentliche Testamente, die in der Schweiz errichtet wurden.