{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-25--_1986-08-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000398.pdf?ID=150000398", "Checksum": "6fb1cd8ab4667e164e7b6d3cbf715049"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 14.08.1986 JAAC 51.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 14.08.1986 JAAC 51.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 14.08.1986 JAAC 51.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:49", "Checksum": "e627165a06a05ded21e576c0e86f7b8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 14.08.1986 JAAC 51.25 \r\n\n JAAC 51.25\n\nBundesamt für Justiz, 14. August 1986\n\nSuccessions. Possibilité pour les Suisses de l’étranger de déposer leur\ntestament auprès de leur commune d’origine. Devoirs de l’autorité\nchargée de la garde.\n\nErbrecht. Möglichkeit für Auslandschweizer, ihr Testament bei ihrer\nHeimatgemeinde zu deponieren. Pflichten der Aufbewahrungsbehörde.\n\nDiritto successorio. Possibilità per gli Svizzeri dell’estero di depositare\nil loro testamento presso il Comune d’origine. Obblighi dell’autorità\nincaricata della custodia.\n\nEs stellte sich die Frage, ob die Heimatgemeinde die Aufbewahrung von\nTestamenten ihrer im Ausland lebenden Bürger verweigern könne und wie es\nmit ihrer Verantwortlichkeit stehe, wenn sie die Testamente aufbewahre, aber\nnichts vom Tod der Testierenden erfahre.\n1. Das ZGB bestimmt in Art. 504 und 505, dass die Kantone dafür zu sorgen\nhaben, dass öffentliche und eigenhändige Testamente einer Amtsstelle zur\nAufbewahrung übergeben werden können. Diese Normen gelten zweifellos\nfür Testamente von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und für öffentliche\nTestamente, die in der Schweiz errichtet wurden. Die Frage, ob ein Anspruch\nauf Hinterlegung auch demjenigen Testator zusteht, der im Ausland lebt,\nbeantwortet das ZGB nicht.\n\n1\nSinnvoll ist eine Hinterlegung von Testamenten im Ausland lebender Personen\nsicher dann, wenn dereinst sich die schweizerischen Behörden mit dem\nNachlass werden befassen müssen. Im konkreten Fall ist das durchaus\nmöglich. Die Testatoren haben der Gemeinde ausdrücklich mitgeteilt, sie\nbeabsichtigen dereinst wieder in die Schweiz zurückzukehren. Zudem ist\nes je nach ausländischem Aufenthaltsstaat möglich, dass auch bei einem\nAbleben im Ausland die Heimatbehörden für die Abwicklung des Nachlasses,\ninsbesondere in bezug auf die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte,\nzuständig sind.\nSchliesslich sieht Art. 85 Abs. 2 des Entwurfs zum BG über das internationale\nPrivatrecht (BB1 1983 I 492), der zur Zeit vom Parlament beraten wird,\nvor, dass ein im Ausland lebender Schweizer Bürger im Testament die\nZuständigkeit der heimatlichen Nachlassbehörden begründen kann.\nAus diesen Gründen scheint die Hinterlegung des Testamentes bei der\nHeimatbehörde sinnvoll.\n2. Art. 505 ZGB besagt nur, dass die Behörde das Testament aufbewahren\nmuss. Er regelt keine weitere Verpflichtung der Behörden. Die Bestimmung\ndient dazu, zu verhindern, dass das Testament verlorengeht, gestohlen oder\ngefälscht wird (vgl. Piotet Paul, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht,\nBd. IV/1, Basel 1978, S. 239). Die Verpflichtung zur Einlieferung wird erst\nin Art. 556 Abs. 2 ZGB stipuliert. Diese Norm begründet gleichzeitig eine\nHaftung dessen, der dieser Einlieferungspflicht nicht nachkommt. Sowohl\nEinlieferungspflicht als auch Haftung treffen auch die Aufbewahrungsbehörde\nnach Art. 505 ZGB (vgl. Tuor Peter / Picenoni Vito, Berner Kommentar zum\nschweizerischen Privatrecht, 1964, N 7 zu Art. 556 ZGB). Art. 556 Abs. 2\nnennt aber als Haftungsvoraussetzung ausdrücklich, dass derjenige, der die\nVerfügung aufbewahrt, der Einlieferungspflicht nicht nachgekommen ist,\n«sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat». Daraus kann e\ncontrario geschlossen werden, dass solange keine Haftung gegeben sein kann,\nals die Aufbewahrungsstelle gar keine Kenntnis vom Tod des Testators hat.\nEs ergibt sich somit wohl, dass die Hinterlegungsbehörde von Bundesrechts\nwegen keine Pflicht trifft, nach dem Ableben des Testators zu forschen (so\nwohl auch Herzer Peter. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen\nin der Praxis der Kantone, Diss. Zürich 1976, S. 61). Sie hat nur die Pflicht,\nsicherzustellen, dass sie, wenn sie vom Tod des Testators erfährt, merkt, dass\ner bei ihr ein Testament hinterlegt hat, und dieses der Eröffnungsbehörde\nauszuhändigen. Ob allenfalls aufgrund des kantonalen Rechts weitergehende\nVerpflichtungen bestehen, bleibt vorbehalten.\nAus den dargelegten Überlegungen scheint es sich zu empfehlen, dass\ndie Gemeinde die Testamente entgegennimmt, die Testatoren in den\nEmpfangsbescheinigungen aber darauf aufmerksam macht, dass die\nHinterlegungsstelle vom Tod der Erblasser nicht von Amtes wegen Kenntnis\nerhalten wird, so dass die Testatoren ihrerseits Vorkehrungen treffen müssen,\ndamit die betreffende Gemeindeverwaltung dereinst das Ableben mitgeteilt\nerhalten wird. Das könnte zum Beispiel durch die Bank geschehen, mit der die\nTestatoren offenbar Kontakt haben.\n\n2\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.25 - Bundesamt für Justiz, 14. August 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 398\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}