49 IPRG geregelt. Falls ausländische Ehegatten vor Inkrafttreten des neuen IPRG intern und extern dem schweizerischen Güterrecht unterstehen, gelten für sie die güterrechtlichen Übergangsbestimmungen der Art. 9 bis 11a SchlT zum neuen Eherecht. Zumindest im externen Verhältnis gelten diese Übergangsbestimmungen auch für Ehegatten, die bisher nur extern dem schweizerischen Güterrecht unterworfen waren. Für Ausländer, die erst nach Inkrafttreten des IPRG und des neuen Eherechts unter schweizerisches Güterrecht fallen, gilt ausnahmslos das neue Güter- und Eherecht.